Handel & Handwerk Ottersweier e. V.

§1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Handel & Handwerk Ottersweier e. V.“ und hat seinen Sitz in Ottersweier.
Er ist in das Vereinsregister Bühl eingetragen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgabe

Der Verein strebt den Zusammenschluss alle Gewerbetreibenden aus Handel, Handwerk, sonstigen Gewerblichen Betrieben sowie Dienstleistungsunternehmen und der freiberuflichen Tätigkeiten der Gesamtgemeinde Ottersweier an, zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Interessen. Der Verein hat die Aufgabe:

  1. Durch gemeinschaftliche Werbung, Aktionen und Veranstaltungen Kunden und Verbraucher in erhöhtem Maße auf das leistungsfähige örtliche Verkaufs-und Dienstleistungsangebot aufmerksam zu machen.
  2. Mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Handwerks, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
  3. Die Mitglieder in Vortragsveranstaltungen über berufliche und allgemeine Themen zu informieren.
  4. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
  5. Der Verein verfolgt keine politischen Ziele.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern: Mitglied kann jeder Gewerbetreibende oder Geschäftsinhaber – natürliche wie juristische Personen – werden, der nachweislich in der Gesamtgemeinde Ottersweier ein Unternehmen des Handels, Handwerks oder eines Dienstleistungsbereiches führt oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig ist.
    Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die gewillt sind, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie müssen nicht gleichzeitig einen Handel, ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe oder Unternehmen in der Gemeinde Ottersweier betreiben. Die Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder des Vereins. Sie können jedoch nicht Mitglied des Vorstands werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Ziele hervorragende Verdienste erworben haben.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch freiwilligen Austritt, der mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
    2. Durch Tod eines Mitglieds (natürliche Person).
    3. Durch Auflösung, wenn das Mitgliedsunternehmen eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ist.
    4. Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit wenigstens zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und trotz Mahnung die rückständigen Beiträge nicht entrichtet. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zu Zahlung, der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.

§4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus neun Personen:
    1. Dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
    2. Dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden Oder anstelle eines 1. und 2. Vorsitzenden (insbesondere wenn kein 1. und/oder 2. Vorstand gefunden wird) ein Vorstandsgremium, bestehend aus mindestens 2 oder 3 Personen
    3. Dem/der Kassier/in
    4. Dem/der Schriftführerin
    5. Und fünf Beisitzern/Beisitzerinnen, oder im Falle eines Vorstandsgremiums aus 4 Beisitzern
  2. Der/die Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende oder alternativ das Vorstandsgremium bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB(Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzenden und den/die 2. Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberichtigt. Im Falle eines Vorstandsgremiums sind zwei Mitglieder dieses Gremiums gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, muss der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zu nächsten Mitgliederversammlung wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten von ihnen verauslagte Aufwendungen gegen Nachweis erstattet.
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzenden oder den/die 2. Vorsitzenden, oder im Fall eines Vorstandsgremiums durch ein Mitglied dieses Gremiums.
    3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Erstellung der Buchführung und des Jahresberichtes. Die jährliche Rechnungslegung ist von zwei zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.
    4. Die Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende bzw. im Falle eines Vorstandsgremiums mindestens 2 Mitglieder diese Gremiums anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens eine Woche vor der Sitzung.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden oder die Stimmen des Vorstandsgremiums.
    Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung regelt durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
    3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeiten des Mitgliedsbeitrages,
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern,
    5. Änderung der Satzung,
    6. Auflösung des Vereins,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung vom Vorstand verlangt.
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mittels Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Ottersweier unter Angabe der Tagesordnung einberufen, alternativ durch schriftliche Einladung der Mitglieder.
    3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
      Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    5. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, bzw. das Vorstandsgremium durch schriftliche geheime Abstimmung. Die weitere Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden durch Handzeichen gewählt, soweit die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nicht auch die schriftliche geheime Abstimmung verlangt.
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der nach §7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ottersweier, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.

§9 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde am 13.01.1998 errichtet.
Die Satzung wurde am 01.07.2009 geändert.
Die Satzung wurde am 14.06.2012 geändert.
Die Satzung wird am …………………….. geändert.